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Glossar

Reviewstatus: Kontrollierter BookStack-Draft im nicht öffentlichen Buchbereich.
Einordnung: PlatzhalterseiteKontrollierte mitErstfassung Redaktionsauftrag;des nochGlossars; kein Rechtsgutachten und keine redaktionelleabschließende Erstfassung.Begriffsvorgabe.
Freigabe: Nicht veröffentlichen oder sichtbar schalten. Vor Veröffentlichung sind Kapitelproduktion, Evidenzprüfung und Gegenprüfung erforderlich.

GlossarGlossar: Fachbegriffe der kommunalen Energiewende

Stand: 2026-06-2907-06

Dieses Glossar bündelt die zentralen Fachbegriffe der kommunalen Energiewende aus Sicht der Kämmerei und Verwaltung. Es dient als wiederverwendbare Begriffsgrundlage, um Scheingenauigkeiten zu vermeiden und Entscheidungen auf eine belastbare, datengetriebene Basis zu stellen.


Abgeleiteter Stromverbrauch

Rechnerisch bestimmter Jahresverbrauch, der ohne direkte Messdaten aus plausiblen Indikatoren (wie Einwohnerzahl, Haushaltsgröße, Gewerbedaten oder branchenspezifischen Durchschnittswerten) geschätzt wird. Er dient als erste Näherung im kommunalen Lagebild, wenn reale Messdaten (Lastgänge) noch nicht vorliegen. In Beschlussvorlagen muss er ausdrücklich als Näherungswert gekennzeichnet werden.

Beschlussvorlage

Ein formales Verwaltungsdokument, das eine anstehende Rats- oder Ausschussentscheidung strukturiert vorbereitet. Eine robuste energiebezogene Beschlussvorlage darf sich nicht in technischen Projektbeschreibungen erschöpfen. Sie muss den Sachstand (Datenbasis, Datenalter), die rechtliche und vergaberechtliche Prüfentscheidungfung, 2026-06-29die konkrete Haushalts- und Beteiligungswirkung, Handlungsalternativen (inklusive der Kosten des Nicht-Handelns) sowie messbare Steuerungspunkte (Sensitivitäten, Abbruchkriterien, Folgebeschlusstermine) getrennt ausweisen.

Beteiligungsertrag

Der bisherigefinanzielle PlatzhalterhinweisErgebnisanteil wurdeeiner Kommune aus ihren wirtschaftlichen Unternehmen und Beteiligungen (z. B. Stadtwerke). Er ist ein haushaltswirksamer Ertrag, der im Gemeindehaushalt strikt getrennt von Steuereinnahmen, Gebühren, direkten Projektwerten oder Konzessionsabgaben ausgewiesen und gesteuert werden muss. Beteiligungserträge unterliegen den unternehmerischen Risiken des Marktes und dürfen nicht ungeprüft als feste Einnahmen für Folgejahre verplant werden.

Energy Sharing (§ 42c EnWG)

Die gemeinsame, zeitgleiche Nutzung von lokal erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien durch mehrere Letztverbraucher, die innerhalb eines rechtlich definierten Rahmens und einer Kundenanlage oder eines räumlich abgegrenzten Netzes organisiert sind. Für Kommunen stellt Energy Sharing einen wertvollen Prüfauftrag dar (z. B. zur Versorgung von Liegenschaften oder der Einbindung von Bürgern). Die konkreten Marktrollen, Messkonzepte, Bilanzkreis- und Lieferrisiken sind jedoch hochkomplex und im Einzelfall juristisch sowie energiewirtschaftlich zu prüfen. Es darf in dieseVorlagen Reviewbox überführt. Die Seite bleibtnicht als kontrolliertereinfaches, Draft-Platzhaltergarantiertes bestehen,Erlösmodell weildargestellt noch keine fertige Erstfassung vorliegt.werden.

Zweck

Erzeugungswert

DieseDer Seiterechnerische hältMarkt- oder Modellwert der im Gemeindegebiet lokal erzeugten Energie (meist bewertet mit dem durchschnittlichen Spotmarktpreis, z. B. SMARD/Day-Ahead). Er ist eine wichtige volkswirtschaftliche Kennzahl zur Darstellung der lokalen Wertbindung und des theoretischen Autarkiepotenzials. Er stellt jedoch keine unmittelbare Einnahme des Gemeindehaushalts oder der Stadtwerke dar und darf in finanzwirksamen Berechnungen niemals mit realen Haushaltserträgen addiert oder vermischt werden.

Flexibilität

Die Fähigkeit einer technischen Anlage (Erzeuger, Speicher oder steuerbare Verbrauchseinrichtung), ihren Leistungsbezug oder ihre Einspeisung zeitlich gesteuert zu verschieben, zu begrenzen oder zu erhöhen. Im kommunalen Haushalt kann die Aktivierung von Flexibilitäten (z. B. Spitzenlastkappung, zeitvariable Stromtarife, Lastverschiebung im Klärwerk) helfen, Netzentgelte zu senken und Netzanschlusskosten zu vermeiden.

fNAV (Flexible Netzanschlussvereinbarung)

Eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen (z. B. EnWG / Kraftwerks-Netzanschlussverordnung), bei der die Einspeiseleistung oder die Bezugsleistung zu netzkritischen Zeiten durch den ZielortNetzbetreiber gedrosselt werden darf. Sie dient als temporärer Prüfpfad, wenn der reguläre, unbegrenzte Netzausbau ein kommunales Projekt verzögern würde. Vor Abschluss sind die operativen Risiken für den Liegenschaftsbetrieb und mögliche Entschädigungsregelungen zu prüfen.

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden. Es definiert die ordnungsrechtlichen Mindestanforderungen an Liegenschaften, den baulichen Wärmeschutz und die Heizungsanlagen (z. B. die 65%-EE-Vorgabe bei Heizungstausch nach § 71 GEG). Da die Pflichten die Kommune als Eigentümerin öffentlicher Gebäude unmittelbar und sanktionsbewehrt treffen, sind die daraus resultierenden Investitionserfordernisse prioritär in der mittelfristigen Haushaltsplanung abzubilden.

Importkosten-Exponierung

Der rechnerische Gesamtwert des Energiebezugs einer Kommune (bzw. des gesamten Gemeindegebiets), der nicht durch lokale Erzeugung zeitgleich gedeckt wird und somit aus dem übergeordneten Markt importiert werden muss. Er wird mit Großhandelspreisen bewertet und dient der Kämmerei als Indikator für das Kapitelstandortbezogene beziehungsweisePreisänderungsrisiko. Er ist eine reine Analysekategorie und stellt keine direkte Buchungsposition im kommunalen Haushaltsplan dar.

Konzessionsabgabe (KAV)

Das Entgelt, das Energieversorgungsunternehmen (EVU) an die Kommune dafür entrichten, dass sie öffentliche Wege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur direkten Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet nutzen dürfen. Die Zulässigkeit, Bemessung und Höchstsätze sind in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) bundesrechtlich geregelt (insbesondere §§ 1, 2 und 6 KAV). Die Konzessionsabgabe ist eine verlässliche, haushaltsnahe Einnahmequelle der Kämmerei. Sie steht in keinem direkten Zusammenhang mit lokalen Erzeugungswerten und darf nicht mit statistischen Ertragswerten vermischt werden.

Lokale Wertbindung vs. Lokale Wertschöpfung

  • Lokale Wertschöpfung beschreibt die gesamte wirtschaftliche Leistung (Gewinne von Stadtwerken/Unternehmen, Löhne lokaler Mitarbeiter, Gewerbesteuern), die durch Planung, Bau und Betrieb von Energieanlagen in der Region verbleibt.
  • Lokale Wertbindung bezeichnet den Anteil des für Energie aufgewendeten Geldes, der durch zeitgleiche lokale Erzeugung, lokale Betreibermodelle oder direkte Lieferverträge in der Gemeinde gehalten wird, anstatt als reine Importkosten abzufließen. Beide Größen sind wertvolle strategische Steuerungsindikatoren, beschreiben jedoch primär volkswirtschaftliche Kreislaufeffekte. Sie dürfen im Haushalt nicht als direkte Liquiditätszuflüsse verbucht werden.

Marktstammdatenregister (MaStR)

Das von der Bundesnetzagentur (BNetzA) geführte, behördliche Register für die Stammdaten des Strom- und Gasmarktes. Das MaStR ist die gesetzliche Primärquelle (gemäß MaStRV) für den Erfassungsstand aller installierten Erzeugungsanlagen (Photovoltaik, Wind, Biomasse, KWK) und Speicher im Gemeindegebiet. Die Datenqualität des Registers ist hoch, jedoch sind die Datenstände der täglichen Downloads (in der Regel ab 5:00 Uhr aktualisiert) und Webdienste stets mit Abrufdatum zu dokumentieren und vor lokalen Entscheidungen gegen die tatsächliche Netzinfrastruktur plausibilisieren zu lassen.

Nachweisregister

Ein im Rahmen der Buchproduktion etabliertes, internes Arbeits- und Steuerungswerkzeug. Es dokumentiert systematisch, welche quantitative Behauptung, Rechtsaussage oder Planungsfrist im Buch auf welcher Primär- oder Behördenquelle beruht. Es weist für jeden Nachweis das Abrufdatum, die Quell-URL, die verantwortliche Stelle und eine Prüfampel (z. B. "gesichert", "plausibilisiert", "offener Prüfstand") aus. Damit schützt es kommunale Vorlagen vor unbelegten Annahmen und fehlerhaften Erlös- oder Einsparprognosen.

Netzprozess-Risiko

Das operative und zeitliche Risiko, dass formale oder technische Vorgaben des Verteilnetzbetreibers (VNB) oder Messstellenbetreibers (MSB) ein kommunales Energievorhaben verzögern, verteuern oder dessen Wirtschaftlichkeit schmälern. Typische Treiber sind langwierige Netzanschlussbegehren, restriktive Vorgaben zu Messkonzepten (z. B. Wandlermessungen), komplexe Inbetriebsetzungsverfahren oder Verzögerungen bei der Zählermontage und Marktkommunikation.

SLP / RLM (Standardlastprofil / Registrierende Leistungsmessung)

  • Standardlastprofil (SLP): Ein standardisiertes Verbrauchsprofil (z. B. H0 für Haushalte, G0 für Gewerbe), mit dem der Strom- oder Gasbedarf kleinerer Letztverbraucher (unter 100.000 kWh/Jahr) rechnerisch geschätzt wird, da keine kontinuierliche Leistungsmessung stattfindet.
  • Registrierende Leistungsmessung (RLM): Die kontinuierliche Messung der bezogenen Wirkleistung im Viertelstundenraster (Strom) bzw. Stundenraster (Gas). RLM-Daten sind bei Großverbrauchern (z. B. Schulen, Klärwerken, Rathäusern) zwingend erforderlich, um zeitgleiche Verbrauchs- und Erzeugungsanalysen (Gleichzeitigkeit) belastbar durchführen zu können.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (§ 14a EnWG)

Technische Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung (insb. Wärmepumpen, private Ladeinfrastruktur/Wallboxen, Batteriespeicher und Klimageräte) mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW, die nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (insb. BK6-22-300 und BK8-22/010-A) netzorientiert gesteuert (gedimmt) werden dürfen. Im Gegenzug ist der Netzbetreiber verpflichtet, die Anlage fest,unverzüglich damit Cron-anzuschließen, und Redaktionsläufeder konsistentBetreiber amerhält gleichenreduzierte BookStack-DraftNetzentgelte. arbeiten.

Für

Redaktionsauftrag

kommunale

Begriffe entscheidungsbezogen erklärenNeubauten und späterSanierungen ist dies ein zentraler Faktor bei Hausanschlussbemessung und Messkonzepterstellung.

Kommunale Wärmeplanung (WPG)

Ein strategisches, verfahrensrechtliches Planungsinstrument der Kommunen auf Grundlage des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) zur Erreichung einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung. Sie umfasst die Bestandsanalyse (§ 15 WPG), Potenzialanalyse (§ 16 WPG), das Zielszenario (§ 17 WPG) sowie eine Umsetzungsstrategie mit Kapitelverweisenvoraussichtlichen versehen:Wärmeversorgungsgebieten Konzessionsabgabe, lokaler Erzeugungswert, Energy Sharing, MaStR, (§ 14a18 EnWG,WPG). steuerbare Verbrauchseinrichtung,Derrmeplanung,rmeplan Nahwärme,selbst Fernwärme, Gasnetztransformation, Prüfwert, Szenario und Nachweisstand.

Produktionsstatus

  • Status: Reviewbox gesetzt; kontrollierter Draft-Platzhalter, Inhalt noch nicht redaktionell ausgearbeitet.
  • Nächster Schritt: Kapiteltext aus Arbeitsstrang 3 erstellen oder übernehmen, danach Evidenzprüfung aus Arbeitsstrang 2 und Gegenprüfung aus Arbeitsstrang 4 durchführen.
  • Sichtbarkeit: unverändert;begründet keine Veröffentlichungdirekten Pflichten für den einzelnen Bürger und keine Sichtbarkeitsänderung.
  • Anschluss-
  • Sichtbarkeit:und nichtBenutzungsrechte, öffentlich;er keinebildet Freigabejedoch zurdas Veröffentlichung.
  • rechtliche

Änderungsnotiz

und
  • 2026-06-29:planerische Seite als Teil der vollständigen Draft-StrukturFundament für Arbeitsstrangspätere 5Satzungen angelegt.
  • (z.
B. Fernwärmesatzungen) und kommunale Investitionsbeschlüsse.

Zeitgleichkeit

Das quantitative Maß dafür, ob und in welchem Umfang die lokale Stromerzeugung (z. B. Solarstrom am sonnigen Mittag) zeitlich exakt mit dem lokalen Stromverbrauch (z. B. Lastgang einer Schule oder Verwaltung) zusammenfällt. Eine hohe jahresbilanzielle Erzeugung täuscht in Beschlussvorlagen häufig über eine geringe reale Zeitgleichkeit hinweg. Da ungenutzter Solarstrom oft zu niedrigen Preisen eingespeist werden muss, während teurer Reststrom bezogen wird, ist die stündliche oder viertelstündliche Zeitgleichheitsanalyse die kaufmännische Kernvoraussetzung für alle Eigenversorgungs-, Mieterstrom- oder Sharing-Modelle.