Kapitel 2: Haushalt, Konzessionsabgabe und lokale Wertbindung
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Kapitel 2: Haushalt, Konzessionsabgabe und lokale Wertbindung
Zweck des Kapitels
Dieses Kapitel übersetzt die Energiewende in die Sprache der Kämmerei. Es behandelt nicht die Frage, welche Technik politisch gewünscht ist, sondern welche Werte im Haushalt ankommen, welche bei Eigenbetrieben oder Beteiligungen liegen, welche bei privaten Akteuren entstehen und welche nur als Prüfwert in ein Energie-Lagebild gehören.
Der Kernsatz lautet:
Eine Energiezahl ist erst dann haushaltsfähig, wenn sie einem Zahlungspfad, einer Rolle, einer Rechtsgrundlage, einer Kostenstelle und einem Nachweis zugeordnet ist.
Das klingt formal. In der kommunalen Praxis ist es aber der Unterschied zwischen einer belastbaren Vorlage und einer addierten Potenzialgeschichte. Lokale Erzeugung, Konzessionsabgabe, vermiedene Stromkosten, Stadtwerkerträge, Fördermittel, Aufträge an lokale Betriebe und vermiedene Fehlentscheidungen können alle wichtig sein. Sie dürfen nur nicht so dargestellt werden, als wären sie derselbe frei verfügbare Haushaltsertrag.
1. Die fünf Geldarten der kommunalen Energiewende
Für die Kämmerei ist es hilfreich, Energieeffekte nicht zuerst nach Technologie zu sortieren, sondern nach Geldart. Ein Photovoltaikprojekt, ein Wärmenetz, ein Ladeinfrastrukturprogramm oder eine Gasnetzentscheidung kann mehrere Geldarten gleichzeitig berühren. Jede Geldart hat eine andere Haushaltsnähe.
Erstens: Einnahmen der Kernkommune. Dazu gehören etwa Konzessionsabgaben, Pachten, Erstattungen, Zuschüsse, Gebühren oder Entgelte, soweit sie rechtlich zulässig, vertraglich vereinbart und buchhalterisch der Kommune zugeordnet sind. Einnahmen sind die haushaltsnächste Kategorie, aber sie sind nicht automatisch frei verfügbar. Zweckbindungen, Aufwand, Gegenleistungen, Abrechnungsrisiken und Haushaltsrecht bleiben zu prüfen.
Zweitens: vermiedene Ausgaben. Wenn eine Liegenschaft weniger Strom oder Wärme einkauft, kann der Ergebnishaushalt entlastet werden. Diese Wirkung ist anders zu behandeln als eine neue Einnahme. Sie setzt voraus, dass die betroffene Kostenstelle, der Vertrag, der Messpunkt und die Verbrauchsänderung bekannt sind. Eine rechnerische Erzeugungsmenge ist noch keine vermiedene Ausgabe.
Drittens: Beteiligungswirkungen. Stadtwerke, Netzgesellschaften, Wärmegesellschaften oder Zweckverbände können Ergebnisbeiträge liefern, Investitionen tragen, Risiken übernehmen oder strategische Infrastruktur sichern. Eine Beteiligungswirkung ist nicht gleich Kernhaushalt. Erst wenn Ausschüttung, Kapitalbedarf, Risikovorsorge und kommunalrechtliche Steuerung geklärt sind, lässt sich ein Haushaltseffekt ableiten.
Viertens: lokale Wertbindung. Darunter fallen lokale Aufträge, Pacht- und Flächennutzungen, Bürgerbeteiligung, Standortvorteile, lokale Energieerzeugung, regionale Dienstleister und vermiedene externe Kaufkraftabflüsse. Diese Effekte können politisch und wirtschaftlich erheblich sein. Sie sind aber nur teilweise direkte Haushaltswerte.
Fünftens: Risikovermeidung und Entscheidungsqualität. Eine gute Netzanschlussklärung, ein belastbares Messkonzept oder eine früh erkannte Gasnetz-Sperre erzeugen nicht sofort Einnahmen. Sie vermeiden aber Fehlinvestitionen, Nachträge, Rechtsrisiken und falsche Haushaltsansätze. Für Kämmereien ist diese Kategorie besonders wichtig, weil sie in klassischen Potenzialrechnungen oft fehlt.
Eine gute Vorlage nennt deshalb nicht nur eine Summe. Sie sagt, welche Geldart gemeint ist.
2. Warum Addieren gefährlich ist
Kommunale Energie-Lagebilder arbeiten häufig mit beeindruckenden Zahlen: jährlicher Stromverbrauch, lokale PV-Erzeugung, rechnerischer Marktwert, Konzessionsabgabe, Wärmeinvestitionsbedarf, Förderquote, vermiedene CO2-Kosten, Stadtwerkergebnis oder lokale Auftragsvolumina. Diese Zahlen sind nützlich, wenn sie getrennt bleiben. Sie werden gefährlich, wenn sie zu einer einzigen Potenzialsumme zusammengezogen werden.
Ein einfaches Beispiel zeigt das Problem:
- Der lokale Marktwert erneuerbarer Stromerzeugung entsteht bei Anlagenbetreibern oder Vermarktungsstrukturen.
- Die Konzessionsabgabe entsteht aus der Wegenutzung für Strom- und Gasleitungen und aus gelieferten Kilowattstunden.
- Eine vermiedene Stromausgabe entsteht nur an der konkreten kommunalen Lieferstelle.
- Ein Stadtwerkertrag entsteht in der Gesellschaft und ist nur unter Voraussetzungen ausschüttungsfähig.
- Ein Fördermittelbescheid mindert Investitionslasten, erzeugt aber Eigenanteile, Folgekosten und Zweckbindungen.
Diese Werte können im selben Lagebild stehen. Sie dürfen aber nicht als "kommunales Potenzial" addiert werden, ohne die Ebenen offenzulegen. Für den Rat entsteht sonst der Eindruck, die Kommune könne frei über Werte verfügen, die rechtlich, wirtschaftlich oder bilanziell ganz woanders liegen.
Die Arbeitsregel für dieses Buch lautet daher:
Jede Energiezahl braucht einen Ort.
Der Ort kann Kernhaushalt, Eigenbetrieb, Beteiligung, private Dritte, Netzbetreiber, Letztverbraucher, Standort oder reines Lagebild sein. Erst danach wird entschieden, ob die Zahl als Ist-Wert, Schätzung, Prüfwert, Szenario oder Zielwert in die Vorlage gehört.
3. Die Konzessionsabgabe als Haushaltsanker
Die Konzessionsabgabe ist für viele Kommunen der sichtbarste energiebezogene Haushaltsposten. Sie ist aber kein allgemeiner Energiewendebonus. § 48 Absatz 1 EnWG und § 1 KAV beschreiben ihren Kern: Energieversorgungsunternehmen entrichten Entgelte für das Recht, öffentliche Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zu nutzen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie beziehungsweise Strom und Gas dienen.
Daraus folgt für die Kämmerei:
- Die Konzessionsabgabe knüpft an Wegenutzung, Leitungen und Lieferung an.
- Sie ist kein Ertrag aus lokaler Stromerzeugung.
- Sie ist kein Ersatz für Netzentgelte, Beteiligungserträge oder Pachten.
- Sie ist abhängig von der gelieferten Kilowattstunde, der Kundengruppe, der Einwohnerzahl und der konkreten Vertrags- und Abrechnungslage.
§ 2 Absatz 1 KAV gibt die Rechenform vor: Konzessionsabgaben dürfen nur als Centbeträge je gelieferter Kilowattstunde vereinbart werden. Damit ist die Mengenbasis zentral. Wer eine Konzessionsabgabenprognose erstellt, muss nicht zuerst über Klimaziele sprechen, sondern über Liefermengen, Kundengruppen, Abnahmestellen, Tarifstatus und Abrechnung.
Für Tarifkunden nennt § 2 KAV gestaffelte Höchstbeträge. Bei Strom außerhalb Schwachlaststrom reichen sie je nach amtlich fortgeschriebener Einwohnerzahl der Gemeinde von 1,32 Cent/kWh bis 2,39 Cent/kWh. Schwachlaststrom ist mit 0,61 Cent/kWh gesondert geregelt. Bei Gas unterscheidet die KAV unter anderem zwischen Gas ausschließlich für Kochen und Warmwasser und sonstigen Tariflieferungen; die Höchstbeträge liegen je nach Gemeindegröße deutlich niedriger als beim Strom. Für Sondervertragskunden nennt § 2 Absatz 3 KAV 0,11 Cent/kWh bei Strom und 0,03 Cent/kWh bei Gas.
Diese Werte sind Höchstbeträge, keine Prognose. Die tatsächliche Einnahme ergibt sich aus Vertrag, Kundengruppen, Menge, Grenzpreisregeln, Abrechnung, Durchleitungskonstellationen und lokalen Daten. Eine Vorlage sollte daher nie nur schreiben: "Konzessionsabgabe Strom: x Cent mal Verbrauch." Sie muss offenlegen, welche Liefermengen als Tarifkundenmenge, welche als Sondervertragskundenmenge und welche möglicherweise gar nicht konzessionsabgabenfähig behandelt werden.
4. Tarifkunden, Sondervertragskunden und die 30/30-Regel
Für kommunale Haushaltsplanung ist die Unterscheidung zwischen Tarifkunden und Sondervertragskunden nicht nur juristische Feinheit. Sie entscheidet über Größenordnungen.
§ 1 KAV definiert Tarifkunden über bestimmte Lieferverhältnisse nach dem EnWG; Sondervertragskunden sind alle Kunden, die nicht Tarifkunden sind. § 2 Absatz 7 KAV enthält für Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz eine wichtige Zuordnungsregel: Lieferungen aus dem Niederspannungsnetz gelten konzessionsabgabenrechtlich als Lieferungen an Tarifkunden, es sei denn, die gemessene Leistung überschreitet in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW und der Jahresverbrauch liegt über 30.000 kWh. Maßgeblich ist die einzelne Betriebsstätte oder Abnahmestelle.
Für die Kämmerei bedeutet das: Der Blick auf den Gesamtverbrauch einer Kommune oder eines Gewerbebetriebs genügt nicht. Entscheidend sind Abnahmestellen, Messung, Leistungsspitzen, Jahresverbrauch und Vertragsstatus. Gerade größere kommunale Liegenschaften, Eigenbetriebe, Bäder, Kläranlagen, Pumpwerke oder Gewerbestandorte können anders einzuordnen sein als Haushaltskunden.
Eine belastbare Konzessionsabgabenakte enthält deshalb mindestens:
- Konzessionsvertrag Strom und Konzessionsvertrag Gas.
- Abrechnung der Konzessionsabgaben nach Jahren.
- Liefermengen getrennt nach Strom, Gas, Tarifkunden, Sondervertragskunden und sonstigen Kategorien.
- Einwohnerzahl, die für die Höchstbetragsstufe verwendet wurde.
- Übersicht großer Abnahmestellen und Sondervertragskunden.
- Hinweise auf Grenzpreis- und Grenzmengenprüfungen.
- Dokumentation von Abschlagszahlungen, Schlussabrechnung und Korrekturen.
- Zuständigkeit in Verwaltung, Beteiligung, Netzgesellschaft und Kämmerei.
Ohne diese Akte bleibt jede Prognose ein Prüfwert.
5. Nebenleistungen: § 3 KAV als Sperre gegen politische Wunschlogik
Konzessionsverträge sind attraktiv, weil sie langfristige Infrastruktur, Haushaltsnähe und örtliche Gestaltung berühren. Gerade deshalb ist § 3 KAV wichtig. Die Vorschrift begrenzt, welche anderen Leistungen neben oder anstelle von Konzessionsabgaben vereinbart oder gewährt werden dürfen.
Zulässig sind nach § 3 Absatz 1 KAV nur bestimmte Kategorien, darunter Preisnachlässe für den in Niederspannung oder Niederdruck abgerechneten Eigenverbrauch der Gemeinde bis zu 10 Prozent des Rechnungsbetrags für den Netzzugang, soweit sie in der Rechnung offen ausgewiesen werden, außerdem notwendige Kosten im Zusammenhang mit Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen an öffentlichen Verkehrswegen sowie Verwaltungskostenbeiträge für Leistungen der Gemeinde zugunsten des Versorgungsunternehmens.
§ 3 Absatz 2 KAV sperrt insbesondere sonstige Finanz- und Sachleistungen, die unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis gewährt werden. Leistungen bei kommunalen oder regionalen Energiekonzepten bleiben nur außerhalb des Zusammenhangs mit Abschluss oder Verlängerung von Konzessionsverträgen unberührt. Ebenfalls untersagt sind Verpflichtungen zur Übertragung von Versorgungseinrichtungen ohne wirtschaftlich angemessenes Entgelt.
Für Kämmerer ist das eine klare Warnlinie: Die Konzession darf nicht als versteckte Finanzierungsquelle für beliebige Energie-, Klimaschutz- oder Standortleistungen behandelt werden. Wenn ein Anbieter im Konzessionsverfahren zusätzliche Leistungen verspricht, muss die Verwaltung prüfen, ob diese Leistungen konzessionsabgabenrechtlich zulässig sind, ob sie vergabe- und kartellrechtlich bewertet werden dürfen und ob sie nicht die Auswahlentscheidung verzerren.
In einer Beschlussvorlage sollte deshalb ein eigener Prüfpunkt stehen:
Sind neben der Konzessionsabgabe weitere Leistungen vorgesehen, und sind sie nach § 3 KAV zulässig, offen ausgewiesen und nicht mit dem Konzessionsabschluss unzulässig verknüpft?
Diese Frage schützt nicht nur die Kommune. Sie schützt auch das Verfahren.
6. Abschläge, Vorauszahlungen und Belege
Die Konzessionsabgabe wirkt im Haushalt oft wie eine verlässliche Einnahme. Trotzdem bleibt sie abrechnungsabhängig. § 5 KAV erlaubt Abschlagszahlungen nur für abgelaufene Zeitabschnitte; Vorauszahlungen dürfen nicht geleistet werden. § 6 KAV gibt der zuständigen Behörde die Möglichkeit, von Versorgungsunternehmen und Gemeinden Auskünfte und Belege zu verlangen, die zur Überwachung der Einhaltung der KAV erforderlich sind.
Für die Kämmerei entsteht daraus eine einfache Praxisregel:
Konzessionsabgaben sind nicht nur zu planen, sondern zu belegen.
Die Jahresrechnung sollte zur Haushaltsplanung passen. Abweichungen gehören erklärt: Mengenänderung, Kundengruppenverschiebung, Preis- oder Grenzpreisprüfung, Rückrechnung, Netzbetreiberwechsel, Vertragsende, Fehlerkorrektur oder Sondereffekt. Wenn Gasabsatz sinkt, Industrieabnahmestellen ihre Lieferstruktur ändern oder größere Stromkunden anders eingruppiert werden, kann eine Fortschreibung des Vorjahreswerts zu optimistisch sein.
Eine Haushaltsnotiz zur Konzessionsabgabe sollte daher fünf Zeilen enthalten:
| Zeile | Inhalt | Warum sie wichtig ist |
|---|---|---|
| Ist-Einnahme Vorjahr | tatsächlich vereinnahmte Konzessionsabgabe | Ausgangspunkt, aber keine automatische Prognose |
| Mengenbasis | gelieferte kWh nach Sparte und Kundengruppe | erklärt Einnahmeveränderungen |
| Rechts-/Vertragsbasis | KAV, EnWG, Konzessionsvertrag, Abrechnung | schützt vor unzulässigen Ansätzen |
| Veränderungstreiber | Gasrückgang, Elektrifizierung, Sonderkunden, Netzgebiet | macht Prognoserisiken sichtbar |
| Prüfstatus | belegt, plausibilisiert, offen | zeigt Haushaltsreife |
Diese Notiz ist kurz genug für die Vorlage und konkret genug für Rückfragen.
7. Wegenutzungsverträge: 20 Jahre, Verfahren, Bewertungsrisiken
Die Konzessionsabgabe steht nicht isoliert. § 46 EnWG regelt Wegenutzungsverträge. Gemeinden haben öffentliche Verkehrswege für Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Verträge über Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung dürfen höchstens für 20 Jahre abgeschlossen werden.
Für die Kämmerei sind vier Punkte entscheidend.
Erstens: Laufzeit ist Haushalts- und Strategierisiko. Zwanzig Jahre reichen über mehrere Haushaltsperioden. Konzessionsverfahren sind daher nicht nur Rechtsamtsthemen. Sie berühren Netzinvestitionen, Beteiligungsstrategie, Wärmeplanung, Stromnetzausbau, Gasnetztransformation und lokale Wertbindung.
Zweitens: Verfahren braucht Zeit. § 46 Absatz 3 EnWG verlangt spätestens zwei Jahre vor Ablauf die Bekanntmachung des Vertragsendes und den Hinweis auf zu veröffentlichende Daten; bei mehr als 100.000 angeschlossenen Kunden kommt eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union hinzu. Für die Kämmerei bedeutet das: Wer das Verfahren erst kurz vor Ablauf als Formalie behandelt, riskiert Zeitdruck, Datenmängel und schwache Steuerung.
Drittens: Auswahl darf nicht nur finanziell gedacht werden. Nach § 46 Absatz 4 EnWG ist die Gemeinde bei der Auswahl den Zielen des § 1 EnWG verpflichtet. Versorgungssicherheit und Kosteneffizienz sind ausdrücklich zu wahren; Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft können berücksichtigt werden. Die Kämmerei darf daher finanzielle Wirkungen betrachten, aber sie darf das Verfahren nicht auf maximale Nebenwerte oder bloße Haushaltsvorteile verkürzen.
Viertens: Netzübertragung kann Bewertungsfragen auslösen. Wird ein Vertrag nicht verlängert, regelt § 46 Absatz 2 EnWG die Übereignung oder Besitzüberlassung notwendiger Verteilungsanlagen gegen wirtschaftlich angemessene Vergütung. Maßgeblich ist der objektivierte Ertragswert, soweit keine andere Vergütung vereinbart wird. Das kann Beteiligungsmanagement, Finanzierung, Bewertung, Risiko und kommunale Steuerung erheblich berühren.
Ein Konzessionskalender sollte deshalb Bestandteil des Energie-Lagebilds sein:
| Prüffeld | Mindestinhalt |
|---|---|
| Vertragsende | Strom, Gas, gegebenenfalls getrennte Netzgebiete |
| Bekanntmachungsfrist | Zeitpunkt zwei Jahre vor Ablauf, Datenveröffentlichung |
| Datenlage | Netzgebietsdaten, Kunden-/Mengenstruktur, Abrechnung |
| Auswahlkriterien | Versorgungssicherheit, Kosteneffizienz, örtliche Belange |
| Beteiligungsbezug | Stadtwerk, Netzgesellschaft, Eigenbetrieb, Inhouse-Fragen |
| Haushaltsbezug | Konzessionsabgabe, Verfahrenskosten, Beratungsbedarf |
| Transformationsbezug | Stromnetzausbau, Gasrückgang, Wärmeplanung |
Dieser Kalender ist kein Ersatz für Rechtsberatung. Er verhindert aber, dass die Kämmerei erst beteiligt wird, wenn wesentliche Weichen bereits gestellt sind.
8. Gasrückgang: Einnahme, Netz, Beteiligung und Sozialfrage
Sinkender Gasbedarf ist für kommunale Haushalte nicht nur ein Klimathema. Er kann Konzessionsabgaben, Netzgesellschaften, Stadtwerke, Wärmeplanung, Sozialpolitik und Standortentwicklung gleichzeitig berühren.
Die haushaltsnahe Logik beginnt bei der KAV: Wenn Konzessionsabgaben je gelieferter Kilowattstunde vereinbart werden, kann eine sinkende relevante Liefermenge die Einnahmebasis verändern. Das gilt nicht automatisch linear, weil Kundengruppen, Grenzwerte, Vertrag, Durchleitung und Abrechnung eine Rolle spielen. Aber die Richtung ist klar genug, um sie als Prüfpunkt aufzunehmen.
Daneben steht die Netzlogik. Ein Gasverteilnetz hat Fixkosten, Restbuchwerte, Investitionsentscheidungen, Instandhaltungspflichten und mögliche Rückbau- oder Umwidmungsfragen. Wenn Mengen sinken, verändern sich nicht nur Konzessionsabgaben. Es kann auch die Tragfähigkeit des Netzes, die Kostenverteilung auf verbleibende Kunden und die Beteiligungsstrategie betroffen sein.
Für die Kämmerei ist daher eine Gas-Szenarioakte sinnvoll. Sie sollte nicht pauschal "Ausstieg" oder "Weiterbetrieb" behaupten, sondern Gebiete, Kundengruppen und Zeitfenster unterscheiden:
- Wohngebiete mit absehbarer Wärmepumpen- oder Wärmenetzperspektive.
- Gebiete mit hoher Gebäudedichte und möglicher Fern- oder Nahwärme.
- Gewerbe- und Prozesswärmekunden.
- kommunale Liegenschaften mit Gasheizung.
- soziale Brennpunkte oder Quartiere mit besonderer Kostenempfindlichkeit.
- Netzabschnitte mit hohem Erneuerungsbedarf.
- Gebiete mit behaupteter Wasserstoffperspektive, die gegen § 71k GEG, Wärmeplanung und Netzstrategie zu prüfen ist.
Jede Kategorie braucht andere Daten. Für die Konzessionsabgabe reichen Liefermengen und Kundengruppen. Für Beteiligungsrisiken braucht es Wirtschaftsplan, Investitionsbedarf, Restbuchwerte und regulatorische Einordnung. Für soziale Folgen braucht es Gebäudestruktur, Miet- und Wohnkostenbezug. Für Wärmeplanung braucht es den Stand nach WPG und Landesrecht.
Die wichtigste Haushaltsregel lautet:
Ein sinkender Gasabsatz darf weder als automatische Haushaltskatastrophe noch als kostenloser Transformationsgewinn dargestellt werden. Er ist ein Szenario mit Mengen-, Netz-, Beteiligungs- und Sozialprüfung.
9. Strom wächst, aber die Konzessionsabgabe wächst nicht automatisch mit
Elektrifizierung kann den Stromverbrauch erhöhen: Wärmepumpen, Ladeinfrastruktur, Speicherperipherie, Klimatisierung, Rechen- und Steuerungstechnik, Pumpwerke und neue Anlagen können zusätzliche Lasten erzeugen. Daraus darf die Kämmerei aber nicht automatisch steigende Konzessionsabgaben ableiten.
Erstens hängt die Konzessionsabgabe von gelieferter Kilowattstunde und Einordnung ab. Eigenverbrauch, Direktlieferung, Energy Sharing, Gebäudestrom, Speicherbezug, Sondervertragskunden und Durchleitung können unterschiedlich wirken. Zweitens kann mehr Stromverbrauch zugleich neue Ausgaben, Netzanschlusskosten, Messkosten, Steuerungsanforderungen und Investitionsbedarf auslösen. Drittens kann lokale Erzeugung den externen Bezug senken, ohne dass der lokale Verbrauch sinkt.
Eine Kommune mit vielen neuen Wärmepumpen oder Ladepunkten sollte deshalb drei Fragen getrennt beantworten:
- Welche neuen Strommengen werden aus dem Netz geliefert und an welchen Marktlokationen?
- Welche dieser Mengen sind konzessionsabgabenrelevant und wie werden sie abgerechnet?
- Welche zusätzlichen Kosten entstehen durch Energiebezug, Netzanschluss, Messstellenbetrieb, Steuerung und Betrieb?
Erst danach lässt sich beurteilen, ob die Elektrifizierung die Haushaltslage verbessert, verschlechtert oder nur Risiken verschiebt. Kapitel 10 behandelt die Detailprüfung zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Netzentgeltmodulen. Kapitel 3 behandelt Stromverbrauch, lokale Erzeugung und Importkosten. Für Kapitel 2 genügt die Grundregel: Mehr Strom ist nicht automatisch mehr frei verfügbare Einnahme.
10. Lokale Wertbindung: der richtige Begriff für die politische Ebene
Lokale Wertbindung ist der bessere Begriff, wenn nicht sicher ist, dass ein Effekt als kommunaler Haushaltsertrag ankommt. Er beschreibt, dass Energieausgaben, Investitionen, Datenkompetenz, Betrieb und Nutzen stärker im lokalen Raum bleiben.
Typische Formen sind:
- kommunale Dachpacht oder Flächennutzung,
- Stromkostensenkung in eigenen Liegenschaften,
- Erzeugung durch Stadtwerke oder kommunale Gesellschaften,
- Beteiligung von Bürgerinnen, Bürgern oder lokalen Unternehmen,
- lokale Planung, Installation, Wartung und Betrieb,
- Standortvorteile für Gewerbe,
- Entlastung von Vereinen, Haushalten oder Quartieren,
- bessere Daten für Wärmeplanung, Netzausbau und Gebäudestrategie,
- vermiedene Fehlinvestitionen durch frühere Evidenzprüfung.
Diese Liste ist bewusst breit. Sie zeigt, warum lokale Wertbindung politisch relevant ist. Für die Kämmerei muss sie aber in eine Wirkungsmatrix übersetzt werden:
| Wirkung | Ort des Werts | Haushaltsnähe | Belastbarer Nachweis |
|---|---|---|---|
| Konzessionsabgabe Strom/Gas | Kernhaushalt | hoch, aber mengen- und rechtsabhängig | Konzessionsvertrag, KAV, Abrechnung |
| Stromkostensenkung Liegenschaft | Kostenstelle/Eigenbetrieb | hoch, wenn Messpunkt und Vertrag passen | Rechnung, Lastgang, Liefervertrag |
| PV-Dachpacht | Kernkommune oder Eigenbetrieb | mittel bis hoch | Pachtvertrag, Eigentumsnachweis |
| Eigenbetriebliches PV-Projekt | Eigenbetrieb/Liegenschaft | mittel bis hoch | Investitionsrechnung, Messkonzept, Betreiberrolle |
| Stadtwerkeprojekt | Beteiligung | mittel, abhängig von Ausschüttung und Kapitalbedarf | Wirtschaftsplan, Gremienbeschluss, Risikobericht |
| Bürgerenergie | Standort/private Dritte | niedrig für Kernhaushalt, hoch für lokale Akzeptanz | Beteiligungsmodell, lokale Zeichnung |
| Wärmenetzinvestition | Beteiligung, Haushalt, Anschlussnehmer | stark fallabhängig | Betreiberkonzept, Tarifmodell, Förderbescheid |
| vermiedene Importkosten | Lagebild/Standort | Prüfwert | Verbrauch, Erzeugung, Zeitgleichheit, Preisbezug |
Diese Matrix ersetzt keine Wirtschaftlichkeitsrechnung. Sie sorgt dafür, dass der Rat die Wirkungsebene versteht.
11. Fördermittel: Finanzierungshilfe, nicht Haushaltsbeweis
Fördermittel können Investitionen ermöglichen, aber sie lösen die Haushaltsfrage nicht. Sie verändern die Finanzierung, nicht automatisch die Tragfähigkeit. Eigenanteil, Vorfinanzierung, Personal, Vergabe, Betrieb, Wartung, Instandsetzung, Ersatzinvestitionen, Zweckbindung und Rückforderungsrisiko bleiben.
Für Energieprojekte ist diese Warnung besonders wichtig, weil Förderquoten oft stärker wirken als Folgekosten. Eine geförderte Wärmepumpe braucht Strom, Wartung und Betriebsführung. Ein gefördertes Wärmenetz braucht Anschlussnehmer, Preislogik, Betreiberfähigkeit und Dekarbonisierungspfad. Eine geförderte Ladeinfrastruktur braucht Netzanschluss, Backend, Abrechnung, Unterhaltung und Stellplatzmanagement. Eine geförderte Datenplattform braucht Datenhalter, Pflegeprozess und Rollen.
Die Kämmerei sollte deshalb keine Energievorlage ohne Folgekostenzeile akzeptieren. Eine sinnvolle Mindeststruktur lautet:
| Kostenart | Frage |
|---|---|
| Investition | Welche Gesamtkosten sind geschätzt, welche bepreist, welche offen? |
| Förderung | Welche Quote, welcher Bescheid, welche Zweckbindung, welche Frist? |
| Eigenanteil | Aus welchem Haushalt, welcher Kostenstelle, welchem Jahr? |
| Betrieb | Wer betreibt, wartet, bilanziert, misst, rechnet ab? |
| Ersatz | Welche Komponenten müssen wann ersetzt werden? |
| Personal | Welche Verwaltungskapazität ist dauerhaft nötig? |
| Risiko | Welche Rückforderung, Preisänderung, Mengenabweichung oder Nachtragsgefahr besteht? |
Ein Förderbescheid kann ein starkes Argument sein. Er ist aber kein Ersatz für Beschlussreife.
12. Beteiligungen und Stadtwerke: Ausschüttung ist nicht der einzige Wert
Kommunale Stadtwerke und Beteiligungen sind häufig die natürlichen Umsetzungsakteure der Energiewende. Sie betreiben Netze, entwickeln Wärmelösungen, bauen Erzeugung, organisieren Vertrieb, betreiben Mess- und Datenprozesse oder stellen Projektkompetenz bereit. Für die Kämmerei entsteht daraus eine doppelte Aufgabe: Sie muss Ergebnisbeiträge und Ausschüttungen bewerten, gleichzeitig aber Investitions- und Risikotragfähigkeit sichern.
Eine rein kurzfristige Ausschüttungslogik kann in der Transformation falsch sein. Wenn ein Stadtwerk in Stromnetze, Digitalisierung, Wärmenetze, Erzeugung, Speicher, steuerbare Verbrauchseinrichtungen oder Messsysteme investieren muss, kann kurzfristig weniger ausschüttungsfähig sein, obwohl der strategische Wert steigt. Umgekehrt darf die Energiewende nicht als pauschale Begründung dienen, jede Investition ohne Markt-, Rechts- und Risikoprüfung als unvermeidlich zu behandeln.
Für Beteiligungsvorlagen empfiehlt sich eine Fünf-Felder-Prüfung:
- Rolle: Betreiber, Investor, Dienstleister, Netzbetreiber, Lieferant, Messstellenakteur, Projektentwickler oder Datenhalter?
- Wirkung: Ergebnisbeitrag, Versorgungssicherheit, lokaler Wert, Klimaziel, Datenkompetenz, Netzstabilität oder Standortpolitik?
- Kapital: Eigenkapitalbedarf, Kreditbedarf, Fördermittel, Investitionsplan und Konkurrenz zu Ausschüttungen?
- Risiko: Preis-, Mengen-, Bau-, Netzanschluss-, Regulierungs-, Rechts-, Vergabe- und Betriebsrisiken?
- Rückwirkung: Kann ein Risiko auf die Kommune, den Kernhaushalt, Bürgschaften, Verlustausgleich oder politische Steuerung zurückfallen?
Diese Prüfung macht die Beteiligung nicht langsamer. Sie macht sie steuerbar.
13. Wärmeplanung: Planungsrahmen statt Haushaltstitel
Die kommunale Wärmeplanung ist ein zentrales Instrument der Energiewende, aber sie ist kein automatischer Investitionsbeschluss. § 13 WPG beschreibt den Ablauf der Wärmeplanung: Beschluss oder Entscheidung über die Durchführung, Eignungsprüfung, Bestandsanalyse, Potenzialanalyse, Zielszenario, Gebietseinteilung, Darstellung von Wärmeversorgungsarten und Umsetzungsstrategie. Der Wärmeplan wird nach Durchführung des Verfahrens durch das zuständige Gremium oder die zuständige Stelle beschlossen und veröffentlicht.
Für die Kämmerei folgt daraus:
- Der Wärmeplan erzeugt Orientierungs- und Priorisierungswissen.
- Er ersetzt nicht die Objektentscheidung für eine Liegenschaft.
- Er ersetzt nicht die Wirtschaftlichkeitsrechnung eines Wärmenetzes.
- Er ersetzt nicht den Betreibervertrag, die Vergabeprüfung oder die Anschlussentscheidung.
- Er kann aber Investitionsprogramme, Haushaltsjahre und Beteiligungsstrategie strukturieren.
Kapitel 6 behandelt Wärme, Nahwärme und Fernwärme im Detail. Kapitel 7 behandelt Gasnetztransformation. Für Kapitel 2 ist entscheidend: Wärmeplanung verschiebt Energieentscheidungen näher an den Haushalt, weil sie Investitionspfade, Anschlussfragen, soziale Wirkungen und Beteiligungsrisiken sichtbar macht. Sie macht daraus aber noch keine buchbare Einnahme oder Ausgabe.
14. Mini-Beispiel: Eine Million Euro Energiepotenzial
Eine Kommune erstellt ein Energie-Lagebild und findet folgende Werte:
- 420.000 Euro Konzessionsabgabe Strom und Gas im letzten abgerechneten Jahr.
- 1,1 Millionen Euro Strom- und Wärmekosten der kommunalen Liegenschaften.
- 900.000 Euro rechnerischer Marktwert lokaler erneuerbarer Stromerzeugung.
- 250.000 Euro möglicher jährlicher Erzeugungswert neuer PV-Anlagen auf kommunalen Dächern.
- 3,5 Millionen Euro geplante Wärmenetzinvestition der Stadtwerke.
- 45 Prozent Förderquote für ein Teilprojekt.
Eine schlechte Vorlage würde diese Zahlen zu einer großen Chance verdichten. Eine gute Vorlage ordnet sie:
| Zahl | Einordnung | Haushaltsreife |
|---|---|---|
| 420.000 Euro Konzessionsabgabe | Ist-Einnahme Kernhaushalt | hoch für Ist, offen für Prognose |
| 1,1 Millionen Euro Energiekosten | Ausgabenbasis Liegenschaften | hoch, wenn Kostenstellen und Verträge belegt |
| 900.000 Euro lokaler Erzeugungswert | Standort-/Betreiberwert | nicht Kernhaushalt ohne Betreiberrolle |
| 250.000 Euro PV-Prüfwert | Szenario für kommunale Dächer | offen bis Dach, Statik, Messung, Betreiber, Vergabe |
| 3,5 Millionen Euro Wärmenetz | Beteiligungs-/Investitionsprojekt | offen bis Betreiber-, Tarif- und Anschlussmodell |
| 45 Prozent Förderung | Finanzierungsparameter | offen bis Bescheid, Eigenanteil, Betrieb, Zweckbindung |
Die Beschlussempfehlung wäre nicht: "Die Kommune erschließt ein Potenzial von x Millionen Euro." Sie wäre:
Die Verwaltung wird beauftragt, die haushaltsnahen Energieeffekte nach Kernhaushalt, Liegenschaften, Beteiligungen und lokaler Wertbindung getrennt aufzubereiten. Für Konzessionsabgaben sind Abrechnung, Kundengruppen, Liefermengen und Vertragsgrundlagen vorzulegen. Für PV- und Wärmeprojekte sind Betreiberrolle, Messkonzept, Investitions- und Folgekosten, Förderbedingungen, Vergabeweg und Rückwirkung auf Haushalt und Beteiligungen vor einer Umsetzungsentscheidung zu klären.
Das ist weniger spektakulär. Es ist aber beschlussfähig.
15. Datenanforderung für die Kämmerei
Die Kämmerei kann ihre Rolle nur erfüllen, wenn sie die richtigen Daten früh anfordert. Für Kapitel 2 ist ein kompakter Datenkatalog ausreichend:
| Datenblock | Quelle | Mindestinhalt |
|---|---|---|
| Konzessionsvertrag Strom | Rechtsamt/Kämmerei/Netzbetreiber | Laufzeit, Entgeltregel, Nebenleistungen, Abrechnung |
| Konzessionsvertrag Gas | Rechtsamt/Kämmerei/Netzbetreiber | Laufzeit, Entgeltregel, Mengenbezug, Transformationshinweise |
| KA-Abrechnung | Netzbetreiber/Kämmerei | Jahre, Sparte, Menge, Kundengruppe, Korrekturen |
| Einwohnerzahl | statistisches Landesamt | amtlich fortgeschriebene Einwohnerzahl für KAV-Stufe |
| Liegenschaftskosten | Gebäudemanagement/Kämmerei | Kostenstelle, Vertrag, Zähler, Jahreskosten |
| große Abnahmestellen | Netzbetreiber/MSB/Verwaltung | Leistung, Jahresverbrauch, Tarif-/Sonderstatus |
| Beteiligungsdaten | Beteiligungsmanagement | Wirtschaftsplan, Investitionen, Ausschüttung, Risiken |
| Wärmeplanstatus | planungsverantwortliche Stelle | WPG-Stand, Gebietsausweisung, Umsetzungsstrategie |
| Gasabsatztrend | Netzbetreiber/Stadtwerk | Absatz, Kunden, Netzgebiet, Szenario, Restbuchwerte |
| Projektliste Energie | Fachämter | Vorhaben, Rolle, Haushaltsstelle, Entscheidungsgate |
Fehlt ein Datenblock, muss die Vorlage nicht scheitern. Sie muss den Block aber als offene Evidenz markieren und den nächsten Beschluss entsprechend begrenzen.
16. Prüffragen vor Haushaltsansatz oder Beschluss
Vor jeder größeren Energievorlage sollte die Kämmerei folgende Fragen stellen:
- Ist die genannte Zahl Einnahme, vermiedene Ausgabe, Beteiligungswirkung, lokale Wertbindung, Risiko oder Szenario?
- Betrifft die Wirkung den Kernhaushalt, einen Eigenbetrieb, eine Beteiligung, private Dritte oder nur das Lagebild?
- Welche Rechtsgrundlage, welcher Vertrag oder welche Abrechnung trägt die Aussage?
- Welche Mengenbasis wurde verwendet: gelieferte kWh, Verbrauch, Erzeugung, Lastgang, Anschlussleistung oder Marktwert?
- Sind Tarifkunden, Sondervertragskunden, Niederspannung, Gas-Kundengruppen und große Abnahmestellen getrennt?
- Ist die Konzessionsabgabe aus Ist-Abrechnung, Vertrag und KAV-Systematik abgeleitet oder nur fortgeschrieben?
- Sind Nebenleistungen nach § 3 KAV geprüft?
- Gibt es Abschläge, Schlussabrechnungen, Korrekturen oder offene Belege?
- Welche Folgen hat sinkender Gasabsatz für Einnahmen, Netz, Beteiligungen und soziale Übergänge?
- Welche Folgen hat Elektrifizierung für Stromkosten, Netzanschluss, Messung und mögliche Konzessionsabgabe?
- Welche Fördermittel sind nur Finanzierungsparameter und welche Folgekosten bleiben?
- Welche Beteiligungsrisiken können auf den Haushalt zurückfallen?
- Welche Annahmen sind vor einer Veröffentlichung oder einem Haushaltsansatz rechtlich zu prüfen?
- Welcher nächste Beschluss ist angemessen: Kenntnisnahme, Prüfauftrag, Planungsauftrag, Investitionsentscheidung oder Beteiligungsentscheidung?
Wenn diese Fragen beantwortet sind, ist die Vorlage nicht automatisch positiv. Aber sie ist ehrlich.
17. Typische Fehler
Fehler 1: Konzessionsabgabe und lokaler Erzeugungswert werden addiert.
Das vermischt eine haushaltsnahe Wegenutzungsabgabe mit einem Betreiber- oder Marktwert.
Fehler 2: Gasrückgang wird nur als Klimapfad erzählt.
Für die Kämmerei ist er auch Mengen-, Konzessions-, Netz-, Beteiligungs- und Sozialpfad.
Fehler 3: Fördermittel werden als Wirtschaftlichkeit behandelt.
Sie mindern Investitionslasten, ersetzen aber nicht Betriebs- und Folgekostenprüfung.
Fehler 4: Stadtwerke gelten automatisch als Haushaltsertrag.
Beteiligungen brauchen Kapital, Risikovorsorge und langfristige Investitionsfähigkeit.
Fehler 5: Konzessionsverfahren werden zu spät haushaltsfachlich begleitet.
§ 46 EnWG macht daraus langfristige Infrastruktur- und Verfahrensentscheidungen, nicht nur Vertragsverwaltung.
Fehler 6: Nebenleistungen werden als kommunaler Zusatznutzen überdehnt.
§ 3 KAV setzt enge Grenzen. Unzulässige Kopplungen gefährden Verfahren und Ansatz.
Fehler 7: Elektrifizierung wird als Einnahmechance ohne Kostenblock dargestellt.
Neue elektrische Lasten können Strommengen erhöhen, erzeugen aber auch Netz-, Mess-, Steuerungs- und Betriebskosten.
18. Merksätze für die kommunale Praxis
- Konzessionsabgaben sind haushaltsnah, aber mengen-, kunden-, vertrags- und rechtsabhängig.
- Lokale Erzeugung ist nicht automatisch kommunaler Haushaltsertrag.
- Vermiedene Ausgaben sind anders zu behandeln als neue Einnahmen.
- Nebenleistungen im Konzessionskontext brauchen eine §-3-KAV-Prüfung.
- Sinkender Gasbedarf ist zugleich Einnahme-, Netz-, Beteiligungs- und Sozialfrage.
- Elektrifizierung erhöht nicht automatisch frei verfügbare Einnahmen.
- Fördermittel sind Finanzierungsparameter, keine Wirtschaftlichkeitsgarantie.
- Stadtwerke können strategisch wichtiger werden, auch wenn kurzfristige Ausschüttungen sinken.
- Wärmeplanung ist ein Planungsrahmen, kein fertiger Haushaltstitel.
- Jede Energiezahl braucht einen Ort, einen Nachweis und ein Entscheidungsgate.
19. Quellen- und Evidenznotizen
Primär- und Behördenquellen für diese Neufassung:
- Konzessionsabgabenverordnung, § 1 KAV, "Anwendungsbereich", Gesetze im Internet: https://www.gesetze-im-internet.de/kav/__1.html
- Konzessionsabgabenverordnung, § 2 KAV, "Bemessung und zulässige Höhe der Konzessionsabgaben", Gesetze im Internet: https://www.gesetze-im-internet.de/kav/__2.html
- Konzessionsabgabenverordnung, § 3 KAV, "Andere Leistungen als Konzessionsabgaben", Gesetze im Internet: https://www.gesetze-im-internet.de/kav/__3.html
- Konzessionsabgabenverordnung, § 5 KAV, "Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen", Gesetze im Internet: https://www.gesetze-im-internet.de/kav/__5.html
- Konzessionsabgabenverordnung, § 6 KAV, "Aufsichtsrechte und -maßnahmen", Gesetze im Internet: https://www.gesetze-im-internet.de/kav/__6.html
- Energiewirtschaftsgesetz, § 46 EnWG, "Wegenutzungsverträge", Gesetze im Internet: https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__46.html
- Energiewirtschaftsgesetz, § 48 EnWG, "Konzessionsabgaben", Gesetze im Internet: https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__48.html
- Wärmeplanungsgesetz, § 13 WPG, "Ablauf der Wärmeplanung", Gesetze im Internet: https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/__13.html
- Bundesnetzagentur, Glossar "Konzessionsabgabe": https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/A_Z_Glossar/K/Konzessionsabgabe.html
- Interne Arbeitsgrundlage:
data/book-projects/kaemmerer-energiewende/Redaktionsbereich-1-bucharchitektur-2026-06-29.md - Interne Arbeitsgrundlage:
data/book-projects/kaemmerer-energiewende/Redaktionsbereich-4-review-gegenpruefung-2026-06-29.md
20. Cernion- und Datenprüfung in diesem Kapitel
Für diese Neufassung wurden Cernion Energy Tools read-only als sachliche Kontextquelle geprüft. Die Knowledge-RAG-Abfrage zu Konzessionsabgabe, KAV, EnWG § 46, Haushaltswirkung und lokaler Wertbindung lieferte am 2026-07-13 nur niedrige Primärquellen-Eignung für harte Rechts- oder Verfahrensaussagen. Der Evidence Router fand keinen passenden read-only Evidenzendpunkt für kommunale Konzessionsabgaben, lokale Strom- und Gasabsätze, Konzessionsverträge oder Beteiligungsdaten.
Daraus folgt für den Text:
- Keine Cernion-Rechtsaussage wurde als Primärquelle übernommen.
- Keine Cernion-Zahl wurde als kommunaler Haushalts-, Konzessions-, Strom- oder Gaswert verwendet.
- Cernion wurde nur als methodischer Hinweis auf Evidenzgrenzen und fehlende Datenklassen dokumentiert.
- Harte Aussagen stützen sich auf KAV, EnWG, WPG und Bundesnetzagentur.
Die fehlenden Evidenzklassen bleiben: lokaler Konzessionsvertrag, lokale KA-Abrechnung, Liefermengen nach Kundengruppe, amtlich fortgeschriebene Einwohnerzahl, Gasabsatztrend, Sondervertragskunden, Beteiligungswirtschaftsplan, Wärmeplanstatus, Netzbetreiberstrategie, Restbuchwerte und kommunalrechtliche Prüfung.
21. Evidenzprüfung für Review
| Aussage im Kapitel | Status | Prüfbedarf |
|---|---|---|
| Konzessionsabgaben knüpfen an Wegenutzung, Leitungen und unmittelbare Versorgung von Letztverbrauchern an | durch § 48 EnWG und § 1 KAV gestützt | aktuelle Fassung vor Veröffentlichung erneut prüfen |
| Konzessionsabgaben werden als Centbeträge je gelieferter kWh vereinbart | durch § 2 Abs. 1 KAV gestützt | lokale Abrechnung und Vertrag prüfen |
| Höchstbeträge unterscheiden Strom/Gas, Tarif-/Sonderkunden und Einwohnerstufen | durch § 2 KAV gestützt | amtlich fortgeschriebene Einwohnerzahl und lokale Kundengruppen prüfen |
| Strom-Sondervertragskunden und Gas-Sondervertragskunden haben deutlich niedrigere Höchstbeträge | durch § 2 Abs. 3 KAV gestützt | Grenzpreis-/Grenzmengenprüfung und Abnahmestellen prüfen |
| Niederspannungsstrom gilt grundsätzlich als Tarifkundenlieferung, außer bei Leistung über 30 kW in mindestens zwei Monaten und Jahresverbrauch über 30.000 kWh | durch § 2 Abs. 7 KAV gestützt | Messwerte je Betriebsstätte/Abnahmestelle prüfen |
| Nebenleistungen sind eng begrenzt | durch § 3 KAV gestützt | konkrete Konzessionsvertrags- und Vergabeprüfung erforderlich |
| Abschläge nur für abgelaufene Zeitabschnitte, keine Vorauszahlungen | durch § 5 KAV gestützt | lokale Zahlungs- und Abrechnungslogik prüfen |
| Wegenutzungsverträge dürfen höchstens 20 Jahre laufen | durch § 46 Abs. 2 EnWG gestützt | lokalen Vertragskalender prüfen |
| Bekanntmachung spätestens zwei Jahre vor Ablauf | durch § 46 Abs. 3 EnWG gestützt | Verfahrensstand und Veröffentlichungen prüfen |
| Wärmeplanung ist Planungsrahmen, kein automatischer Haushaltstitel | aus § 13 WPG-Systematik abgeleitet | Landesrecht, lokaler Wärmeplan und Einzelprojekt prüfen |
22. BookStack-Notizen
BookStack-Ort:
- Book:
Der Kaemmerer und die Energiewende - Chapter:
02 Finanz- und Stromlogik - Page:
Kapitel 2: Haushalt, Konzessionsabgabe und lokale Wertbindung - Page ID: 314
Interne Linkkandidaten auf corrently.io für spätere redaktionelle Freigabe:
-
https://corrently.io/books/energiewirtschaft-transformation-2025 -
https://corrently.io/books/marktdaten-strompreis
Externe Fachbrücken nur sparsam setzen:
- Gesetze im Internet für KAV und EnWG als Primärquellen.
- Bundesnetzagentur nur als Behördeneinordnung zur Konzessionsabgabe.
- Cernion nur als methodisches Evidenz- und Datenwerkzeug nennen, wenn konkrete Datenketten geprüft sind. Keine werbliche Nennung im Haupttext.
Lokales Änderungsprotokoll
- 2026-07-13 16:30 UTC: Kapitel 2 vollständig redaktionell neu gefasst und vertieft. Schwerpunktverschiebung von allgemeiner Haushaltslogik zu Konzessionsabgabenakte, KAV-Prüfpunkten, §-3-KAV-Nebenleistungsgrenze, §-46-EnWG-Verfahrenskalender, Gasrückgang, Elektrifizierung, Beteiligungssteuerung, Fördermittel-Folgekosten und Wirkungsmatrix. Keine lokalen Zahlen und keine Cernion-Rechts- oder Haushaltsbehauptungen übernommen.
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